Non-Profit Organization

Förder- und Unterstützungsstiftung der Schweizerischen Zahntechniker-Vereinigung

Foundation

  1. Purpose (SOGC)

    Die Stiftung bezweckt die Gewährung von Unterstützungen oder Beiträgen: an überlebende Ehegatten eines verstorbenen Mitgliedes der Schweizerischen Zahntechniker-Vereinigung, gleichgültig unter welchem Güterstand sich die Ehe befand, sofern die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes nicht gemäss Art. 117 f. ZGB infolge eines Gerichtsurteils getrennt leben; an die Kinder eines verstorbenen Mitgliedes der Schweizerischen Zahntechniker-Vereinigung; an die Eltern eines verstorbenen Mitgliedes der Schweizerischen Zahntechniker-Vereinigung. Sind keine der vorgenannten Personen vorhanden, so ist der Stiftungsrat berechtigt aber nicht verpflichtet, allfälligen anderen verwandten oder nichtverwandten Personen, die den Verstorbenen regelmässig finanziell oder durch andere Zuwendungen unterstützt haben, oder die dem Verstorbenen regelmässig unterstützt wurden, einen Beitrag bis zur Höhe des dem Ehegatten, den Kindern oder den Eltern zustehenden Sterbegeldes auszurichten, jedoch nur soweit der Verstorbene eigene Beiträge geleistet hat. Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift dürfen jedoch nur an natürliche Personen ausbezahlt werden. Im Übrigen vergleiche Stiftungsurkunde.

Area of Impact

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Förder- und Unterstützungsstiftung der Schweizerischen Zahntechniker-Vereinigung

Foundation

Die Stiftung bezweckt die Gewährung von Unterstützungen oder Beiträgen: an überlebende Ehegatten eines verstorbenen Mitgliedes der Schweizerischen Zahntechniker-Vereinigung, gleichgültig unter welchem Güterstand sich die Ehe befand, sofern die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes nicht gemäss Art. 117 f. ZGB infolge eines Gerichtsurteils getrennt leben; an die Kinder eines verstorbenen Mitgliedes der Schweizerischen Zahntechniker-Vereinigung; an die Eltern eines verstorbenen Mitgliedes der Schweizerischen Zahntechniker-Vereinigung. Sind keine der vorgenannten Personen vorhanden, so ist der Stiftungsrat berechtigt aber nicht verpflichtet, allfälligen anderen verwandten oder nichtverwandten Personen, die den Verstorbenen regelmässig finanziell oder durch andere Zuwendungen unterstützt haben, oder die dem Verstorbenen regelmässig unterstützt wurden, einen Beitrag bis zur Höhe des dem Ehegatten, den Kindern oder den Eltern zustehenden Sterbegeldes auszurichten, jedoch nur soweit der Verstorbene eigene Beiträge geleistet hat. Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift dürfen jedoch nur an natürliche Personen ausbezahlt werden. Im Übrigen vergleiche Stiftungsurkunde.

Contact
  • Basel, Basel-Stadt
SOGC data

Data according to SOGC.

SOGC News
  • PDF
    SOGC entry March 1, 2023
  • PDF
    SOGC entry October 7, 2021
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Last updated on June 4, 2024